Intern
Graduiertenschule für die Geisteswissenschaften

Koch, Peter

Wir gratulieren herzlich zum bestandenen Rigorosum
am 5. Nov. 2013 zum Dr. theol. in der Kath.-Theol. Fakultät.

Thema der Dissertation: "Pfarrei und Kloster"

Kontaktadresse an der Universität:
Professur für Kirchenrecht
Paradeplatz 4
97070 Würzburg

Email an Herrn Koch

Erstbetreuer: Prof. Dr. Heribert Hallermann

Zweitbetreuer:
Prof. Dr. Bernhard Heininger
Prof. Dr. Dominik Burkard

Klasse in der Graduiertenschule: „Altertum, Geschichte, Religion“

Promotion in der Graduiertenschule seit SS 2008
mit Abschlussziel Dr. theol. in der Kath.-Theol. Fakultät.

Abstract:
Im Dekret Presbyterorum ordinis bringen die Konzilsväter das Wirken der Priester wie folgt auf den Punkt: „In dem einen kommen sie alle überein: in der Auferbauung des Leibes Christi, die besonders in unserer Zeit vielerlei Dienstleistungen und neue Anpassungen erfordert“ (Priest. 8). Diese an den Epheserbrief (4, 11 f.) erinnernde Aussage verdeutlicht, Ziel pastoralen Tuns von Diözesan- und Ordenspriestern ist es, am Aufbau von Kirche mitwirken. Eines der Felder pastoralen Wirkens von Ordenspriestern ist die Pfarrei. So wurden bereits mit dem frühen Mittelalter beginnend Pfarreien mit Klöstern vereint.

Dieses Forschungsprojekt möchte sich mit dem Institut der Inkorporation, wie die Vereinigung von Pfarreien und Klöstern bezeichnet wird, aus kirchenrechtlicher Sicht auseinandersetzen, was eine Berücksichtigung theologischer und pastoraler Aspekte nicht ausschließt. Anhand des universalkirchlichen Gesetzbuches von 1917 gilt es, das Institut der Inkorporation rechtlich vorzustellen, das dafür maßgebliche theologische Denken herauszuarbeiten und Bezüge zu anderen juristischen und physischen Personen darzustellen. Da das Zweite Vatikanische Konzil neue, die weitere Entwicklung dieses Instituts beeinflussende theologische Akzente gesetzt hat, wird auch ihm und der nachfolgenden Periode seiner Rezeption besondere Bedeutung beigemessen.

Um den aktuellen Stand zu fassen, werden das1983 promulgierte Gesetzbuch, interpretierende Kommentare, das österreichische kirchliche Partikularecht sowie das österreichische Staatskirchenrecht herangezogen; denn inkorporierte Pfarreien stellen gesamtkirchlich eine Besonderheit dar, sind aber wegen einer beibehaltenden Tradition in der österreichisch kirchlichen Landschaft keine Seltenheit. Zu berücksichtigen ist auch die jüngere kirchliche Rechtsgeschichte. Schließlich ist noch auf offene Fragen der konkreten pastoralen Praxis und deren kirchenrechtliche Fundierung einzugehen und der Blick auf mögliche andere Modelle der Zusammenarbeit von Pfarreien und Ordensgemeinschaften zu weiten.