Promotionsordnung - Aktualisierungen 2024
Aktualisierungen in der neuen Promotionsordnung vom 22. Mai 2024
Die neue Promotionsordnung gilt für Promovierende, die aktuell zugelassen sind. Die wichtigsten Änderungen gegüber der vorhergehenden PromOrdnung:
§ 22 – Dissertation
- Neu: Kumulative Promotion möglich. Die Form der Promotion (monographisch oder kumulativ) wird zu Beginn der Promotion in der Betreuungsvereinbarung festgehalten.
- Die Dissertation kann bestehen aus mehreren, bereits publizierten oder im Druck befindlichen Arbeiten in Hauptautorenschaft in anerkannten internationalen wissenschaftlichen Zeitschriften oder Proceedings einer anerkannten internationalen wissenschaftlichen Konferenz mit Peer-Review-Verfahren.
- Die einzelnen Arbeiten müssen in thematischem Zusammenhang zueinander stehen und als Einheit konzipiert sein; diese muss in einem substanziellen eigenständigen Teil der Dissertation zum Ausdruck gebracht werden. In diesem Teil ist auch die eigene Forschungsleistung darzulegen.
- Mindestens drei der für die Dissertation herangezogenen Publikationen müssen von dem oder der Promovierenden als Hauptautor oder Hauptautorin verfasst worden sein; d. h. dass zentrale Anteile von ihm oder ihr verfasst sein müssen. Bei Koautorenschaft/-en ist darzulegen, welchen Eigenanteil der oder die Promovierende zu der jeweiligen Publikation geleistet hat.
- Mindestens eine gutachtende Person darf nicht Koautor oder Koautorin bei denjenigen Publikationen sein, die für die Dissertation herangezogen werden.
- Bestätigungen der o. g. Vorgaben durch die Beteiligten per beizufügender Anlage zum Antrag zur Prüfungszulassung gem. Senatsbeschluss v. 23.5.2017.
§ 24 – Prüfung
- Neu: Auch Disputation möglich oder Kolloquium per Einvernehmen zwischen Kandidat oder Kandidatin und Promotionskomitee.
Disputation = 30minütiger Vortrag über die Dissertation mit anschließender wissenschaftlicher Aussprache.
§ 26 - Veröffentlichung
- Diverse Reduktionen der abzugebenden Pflichtexemplare in der UB und GSH; keine CDs/DVDs/ Mikrofiches mehr.
- Neu: Verzögerte Veröffentlichung durch die UB nach Ablieferung der Pflichtexemplare:
- In begründeten Fällen und auf gemeinsamen Antrag des Kandidaten/der Kandidatin und der erstbetreuenden Person, falls die UB-Veröffentlichung einer Veröffentlichung in einer wiss. Zeitschrift oder bei einem wiss. Verlag als digitale Monographie im Wege steht.
- Die Veröffentlichung erfolgt automatisch ein Jahr nach Abgabe der Pflichtexemplare. In Ausnahmefällen kann die Gemeinsame Promotionskommission auf begründeten Antrag einen weiteren Aufschub von einem Jahr gewähren. Ein so gewährter Aufschub ist der UB vor Ablauf der einjährigen Ablieferungsfrist durch den Kandidaten oder die Kandidatin anzuzeigen, andernfalls findet die Veröffentlichung statt. Die Arbeit ist spätestens nach drei Jahren im Repository der UB zu publizieren.
- Neu: Vorbehaltliche Aushändigung der Doktorurkunde bei Vorlage von Imprimatur und Verlagsvertrag (oder Empfangsbestätigung der UB über die Veröffentlichung im Universitätsverlag WUP); hierbei ist weiterhin die vorgegebene Publikationsfrist einzuhalten.
Bei Fragen oder Informationsbedarf können Sie sich gerne an mich wenden.