Promotionsbetreuung/Ihr Promotionskomitee
Wer darf Sie promovieren bzw. prüfen:
Bei der Auswahl der Mitglieder für ein Promotionskomitees, stellt sich auch die Frage, wer eine Promotionsbetreuung, die Begutachtung Ihrer Dissertation und am Schluss auch die Promotionsprüfung übernehmen kann, d.h. letztlich, wer Sie promovieren kann.
Für Ihre Promotion in unserer Graduiertenschule gelten hierzu zwei grundsätzliche Kriterien:
- Die entsprechende erstbetreuende Person muss Mitglied der GSH sein oder vor Ihrer Zulassung zur Promotion bei uns noch werden; eine der beiden zweitbetreuenden Personen kann von extern sein, d.h. von außerhalb der GSH, aber an der Universität Würzburg oder von einer anderen Universität (siehe unten*), und
- eine Promotionsberechtigung gem. der Bayer. Hochschulprüferverordnung haben.
Alle aktuellen Mitglieder der GSH haben diese Promotionsberechtigung. Wenn Sie eine Person als Betreuer oder Betreuerin wünschen, die noch nicht Mitglied ist, aber zur Übernahme Ihrer Betreuung in die GSH eintreten möchte, erfüllt sie die o.g. Kriterien, wenn sie zu den u.g. Personengruppen gehört; in diesem Fall könnte sie auch als Erstbetreuer oder Erstbetreuerin in Ihrem Promotionskomitee mitwirken. Eine Promotionsberechtigung haben:
- Aktive und im Ruhestand befindliche Professoren und Professorinnen;
- Privatdozenten und Privatdozentinnen;
- ausnahmsweise im Einzelfall auch wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen inkl. Akademische Räte und Rätinnen. Ist eine Person aus dieser Gruppe als Habilitand oder Habilitandin angenommen oder (noch) nicht als Habilitand/in angenommen, kann er/sie eine Promotionsberechtigung beantragen, über die der Direktor individuell entscheidet.
Ein derartiger formloser Antrag ist über die Geschäftsstelle der GSH an den Direktor der GSH zu stellen; dem Antrag müssen folgende Inhalte beigefügt werden: - ein Nachweis, dass die Person hauptberuflich tätig ist;
- eine durch den Dekan der entsprechenden Fakultät ausgestellte Bestätigung, dass der Person die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen wurde;
- ein Nachweis, dass sie in dem Prüfungsfach eine selbstständige Unterrichtstätigkeit von mindestens einem Jahr an einer Universität ausgeübt hat;
- ein Nachweis, dass er/sie als Habilitand oder Habilitandin angenommen wurde;
- oder, falls noch keine Annahme als Habilitand oder Habilitandin erfolgt ist, eine ausreichend gute Begründung für einen möglichen Verzicht der GSH auf die Annahme als Habilitand oder Habilitandin;
- für nebenberuflich arbeitende Personen: zusätzliche gesonderte Begründung der besonderen Qualifizierung und der Ausnahmefähigkeit.
Für Nachwuchsgruppenleiter oder -leiterinnen die die Finanzierung der Projekte selbst eingeworben haben, in deren Rahmen sie eine Nachwuchsgruppe leiten, gilt grundsätzlich, dass sie die in ihrer Nachwuchsgruppe befindlichen Promovierenden betreuen und prüfen können.
Quellen und weitere Information:
a) Bayer. Hochschulprüferverordnung - HSchPrüferV, §§ 2 und 4.
b) Bayer. Hochschulinnovationsgesetz - BayHIG, Art 19.
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* Bitte beachten Sie und evtl. auswärtige betreuende Personen frühzeitig bei der Zusammenstellung Ihres Promotionskomitees:
Die GSH kann leider keine Reise- und Hotelkosten für auswärtige Betreuer finanzieren; d.h. Reisen für die Beteiligung an Betreuungsgesprächen und am abschließenden Promotionskolloquium müssen aus anderer Quelle beglichen werden. Teilen Sie dies einer möglichen auswärtigen betreuenden Person unbedingt vor Einbindung in das Promotionskomitee mit; wir empfehlen, dass Sie Ihre erstbetreuende Person für eine Finanzierung ansprechen.